Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

1. Name und Sitz

Artikel 1: Der Verein hat die Bezeichnung „Kulturverein Träff Schötz“ mit Sitz in Schötz.
 

2. Ziel und Zweck

Artikel 2: Ziel und Zweck des Vereins ist das Organisieren und Unterstützen von kulturellen Anlässen wie Konzerte, Theater, Ausstellungen, Lesungen, die Förderung von Nachwuchskünstlern, das Zusammenbringen von Kulturschaffenden und Kulturinteressierten sowie die Belebung der anderen Kultur.

3. Mitgliedschaft

Artikel 3: Der Verein besteht aus Mitgliedern.
Artikel 4: Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4. Organe

Artikel 5: Der Verein ist durch die Organe „Mitgliederversammlung“ und „Vorstand“ strukturiert.
Artikel 6: Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im Januar statt. Die Einladung dazu hat mindestens 10 Tage vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen. An die Mitgliederversammlung werden die Mitglieder eingeladen. Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Es können auch Gäste an die Mitgliederversammlung eingeladen werden. Gäste haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 7: Die Sitzungen während des Jahres werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen. Es werden die Mitglieder eingeladen. Die Sitzung ist immer beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für Wahlen und Statutenänderungen muss die Sitzung gemäss Mitgliederversammlung eingeladen werden. Es können auch Gäste an die Sitzung eingeladen werden. Gäste haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 8: Über Anträge, welche an Mitgliederversammlung oder Sitzung ohne Vorankündigung gestellt werden, kann aus wichtigen Gründen und wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist, Beschluss gefasst werden. (ZGB Art. 67, Abs. 3)

5. Vermögen und Kassawesen

Artikel 9: Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus der Vereinskasse und dem Inventar. In erster Linie haftet das Vereinsvermögen für alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.
Artikel 10: Die Einnahmen in die Vereinskasse fliessen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Kulturbeiträgen, Zinsen und Veranstaltungen.
Artikel 11: Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich maximal Fr. 10.–. Die effektive Höhe des Mitgliederbeitrages wird an der Mitgliederversammlung festgelegt. Reicht das Vereinsvermögen nicht zur Deckung der vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein, so haftet jedes Mitglied maximal bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages.

6. Rechte und Aufgaben der Mitglieder

Artikel 12: Die Mitglieder haben sich an den Tätigkeiten und Veranstaltungen zu beteiligen. Den Statuten sowie den Vereinsbeschlüssen ist Folge zu leisten.
Artikel 13: Mitglieder, welche aus dem Verein austreten möchten, haben dies dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Rechte und Aufgaben des Vorstandes und weiterer Ämter

Artikel 14: Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an: Präsident, Aktuar und Kassier. Der Vorstand hat die Aufgabe, wichtige Vereinsangelegenheiten so vorzubereiten, dass an der Mitgliederversammlung oder an der Sitzung Arbeitsgruppen mit der weiteren Planung beauftragt werden können. Im weiteren
obliegt ihm die administrative Leitung und die Vertretung des Vereines nach aussen.
Über die Vereinskasse hat der Vorstand ein Verfügungsrecht im Rahmen der an der Mitgliederversammlung oder der Sitzung beschlossenen Veranstaltungsbudgets. Für übrige Aufwendungen hat der Vorstand ein Verfügungsrecht über den Betrag von Fr. 2‘000.–.
Der Präsident sowie ein weiteres Vorstands- oder Vereinsmitglied sind zu Zweien zeichnungsberechtigt.
Artikel 15: Der Vereinspräsident hat die Geschäfte und Versammlungen zu leiten. Er ist berechtigt, jederzeit von den Vorstandsmitgliedern und Arbeitsgruppen Rechenschaft zu verlangen.
Artikel 16: Der Aktuar hat die Protokolle über die Mitgliederversammlungen, Sitzungen und Vorstandssitzungen zu führen, sowie die Vereinsanlässe festzuhalten. Er hat die schriftlichen Einladungen zu Sitzungen und Anlässen zu besorgen.
Artikel 17: Der Kassier besorgt das Kassawesen. Er ist verantwortlich für Finanzangelegenheiten, Bewilligungen und Versicherungen.
Artikel 18: Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinsrechnung und stellen Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung.
Artikel 19: Für die Vorbereitung und Organisation von Anlässen und für weitere Aufgaben kann der Vorstand an der Mitgliederversammlung oder an der Sitzung Arbeitsgruppen oder Mitglieder einsetzen.
Artikel 20: Vorstandsmitglieder oder in andere Ämter eingesetzte Mitglieder, welche ihre Aufgaben abgeben möchten, haben dies mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.

8. Schlussbestimmungen

Artikel 21: Der Verein wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf fällt oder 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlung dies verlangen. Sollte eine Auflösung erfolgen, so ist das ganze Vereinsvermögen einem kulturellen Zweck zuzuführen.
Artikel 22: Gegenwärtige Statuten sind einer Revision zu unterwerfen, wenn dies durch 2/3 der anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung oder einer Sitzung verlangt wird. Die Änderungen sind mit einer Mehrheit von 2/3 zu genehmigen.
Artikel 23: Im übrigen gelten die Regeln von ZGB 60 – 79.

So beschlossen an der Gründungsversammlung vom 24. April 1999 in der Ronmühle Schötz